Satzung des Emsland-Inline e. V.

gegründet am 10. Februar 2005

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Emsland-Inline e. V.

Er hat seinen Sitz in Lingen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Emsland-Inline e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports im Emsland und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen, insbesondere Inlineskaten und Speedskaten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  • § 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

  • § 4 Verbandsanschluss

Der Verein ist über den Landessportbund Niedersachsen e. V. und seinen Fachverbänden, Mitglied im Deutschen Sportbund.

  • § 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Insoweit ist die Ausübung des Stimmrechts durch die gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, mit dem Tod des Mitglieds oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder mit 3/4tel der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires sportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern oder schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

  • § 7 Mitgliedsbeiträge

Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

  • § 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • § 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden,
  • dem/der 2. Vorsitzenden,
  • der/dem Kassenwart/in und
  • der/dem Schriftführer/in.

Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n allein oder den/die 2. Vorsitzende/n gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.500 EURO verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands  einzuholen. Die Beschränkung der Vertretungsmacht soll lediglich im Innenverhältnis des Vereins gelten.

Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:

  1. a) den Vorstandsmitgliedern gem. § 26 BGB,
    b) bis zu 4 Beisitzer/innen.
  • § 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
  • § 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

Abweichend hiervon werden in der Gründungsversammlung der 1. Vorsitzende und der Schriftführer nur für ein Jahr gewählt.

Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

  • § 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

  • § 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung statt zu finden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung – nach Möglichkeit per E-Mail - an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3tel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Beschlussfassung erfolgt nur dann in geheimer Abstimmung, wenn 1/4tel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4tel Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  • § 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  • § 15 Kassenprüfer/innen

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit.

Abweichend hiervon wird ein/e Kassenprüfer/in bei der Gründungsversammlung für ein Jahr gewählt.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

  • § 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5tel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreissportbund Emsland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4tel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  • § 17 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins müssen unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet werden.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:

  1. das Recht auf Auskunft
  2. das Recht auf Berichtigung
  3. das Recht auf Löschung, soweit die Daten nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke benötigt werden
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit
  6. das Widerspruchsrecht
  7. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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Vorstehende Satzung wurde am 10. Februar 2005  in Meppen-Helte von der Gründungsversammlung beschlossen. In den Mitgliederversammlungen am 28. Februar 2010, am 09. Februar 2014 und am 17. Februar 2019 wurden Ergänzungen zur Satzung beschlossen.

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Der Emsland-Inline e. V. wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer NZS VR 100587  geführt und ist Mitglied im LSB Niedersachsen unter Vereins-Nr.: 0304 411451.

Am 04.11.2022 erteilte das Finanzamt Lingen für Steuernummer: 61/270/ 08666 erneut den Freistellungsbescheid.